Gesetz für faire Verbraucherverträge

Seit fast 2 Jahren wird nun am Gesetz für faire Verbraucherverträge (früher: Gesetz gegen Kostenfallen im Internet) gefeilt. Die Abstimmung zwischen den Ministerien in der GroKo war langwierig und hat auch inhaltlich viele Veränderungen hervorgebracht.

Mit dem im Dezember 2020 vorgelegten Gesetzentwurf, der nun noch durch Bundestag und Bundesrat muss, liegt zwar noch nicht die endgültige Version vor. Sehr viele Veränderungen wird es aber wahrscheinlich nicht mehr geben.

Das Gesetzespaket enthält Anpassungen beim EnWG, beim BGB und beim UWG und wird die Möglichkeiten von Energieversorgern bei der Gestaltung von Verträgen mit Haushaltskunden deutlich einschränken. Zwar sind vordergründig Verträge mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren oder Folgelaufzeiten von einem Jahr weiterhin möglich. Die Bedingungen haben es aber teilweise in sich.

Vorgesehen ist im Wesentlichen Folgendes:

  • Die Erstlaufzeiten von Verträgen über Dauerschuldverhältnisse werden auf ein Jahr begrenzt. Längere Laufzeiten von bis zu zwei Jahren sind nur möglich, wenn dem Kunden als Alternative ein Einjahresvertrag angeboten wird, der im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 25% teurer sein darf als der Zweijahresvertrag.
  • Die Folgevertragslaufzeit wird von bislang maximal 12 Monaten auf 3 Monate begrenzt. Längere Folgelaufzeiten von bis zu einem Jahr sind weiterhin möglich. Der Versorger muss den Kunden dann aber rechtzeitig in Textform darüber informieren, zu welchem Termin sich der Vertrag verlängert und wann er spätestens gekündigt werden muss. Jeder Versorger muss sich hier fragen, ob er das höhere Kündigungsrisiko für die längere Laufzeit in Kauf nimmt oder ob er darauf setzt, dass der Kunde die neuen Kündigungsmöglichkeiten eher nicht wahrnimmt.
  • Die Kündigungsfrist wird generell und ohne Ausnahmen von 3 Monaten auf maximal einen Monat reduziert. Damit hat jeder Kunde länger Zeit, einen Vertrag rechtswirksam zu kündigen und muss nicht mehr überlegen, ob die Kündigungsfrist nun drei Monate, acht Wochen oder nur einen Monat beträgt.
  • Bei Verträgen außerhalb der Grundversorgung ist künftig eine Zustimmung des Kunden in Textform notwendig. Hiervon sind vor allem telefonisch geschlossene Verträge betroffen. Die Abschlussquoten dürften deutlich zurückgehen, da der Kunde Gelegenheit erhält über das Angebot nachzudenken und dann aktiv zustimmen muss.
  • Bei der Telefonakquise muss das Opt-in dokumentiert und fünf Jahre lang ab der letzten Nutzung der Adresse aufbewahrt und auf Verlangen nachgewiesen werden. Dies wird den Telefonvertrieb finanziell sehr unattraktiv machen.
  • Die Abtretung von Forderungen kann nicht mehr in den AGB ausgeschlossen werden. So können Haushaltskunden kleinere Forderungen künftig an spezialisierte Dienstleister abtreten, die dann mit einer kumulierten Großforderung gegen die betroffenen Versorger vorgehen können.

Das Gesetz tritt sechs Monate nach Veröffentlichung des Gesetzes im Amtsblatt in Kraft. Je nachdem, wie schnell der Gesetzgebungsprozess verläuft, kann das Gesetz also schon im Herbst 2021 wirksam werden.

Weitere Infos und eine Folgenbewertung zum Gesetz für faire Verbraucherverträge finden Sie in der Januar-Ausgabe von Energiemarkt Aktuell.

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Bis dahin müssen die AGB angepasst und ggf. neue Produkte entwickelt werden. Zudem ist auf Basis der internen Voraussetzungen wie jährlicher Akquiseleistung, genutzter Vertriebskanäle, Churn-Quoten etc. eine Strategie zu entwickeln, mit deren Hilfe die Folgen abgemildert und die Erreichung der Vertriebsziele sichergestellt werden kann. Wer ohnehin plant das Produktportfolio zu modernisieren, sollte die Gelegenheit nutzen und über ein zukunftsfähiges Gesamtkonzept nachdenken, das auch bereits weitere Aspekte wie das Angebot dynamischer Tarife, wie in der aktuellen EEG-Novelle verpflichtend vorgesehen, oder Optionen wie Spotmarktpreise usw. enthält.

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